SATZUNG 17.05.25
Vogel- u. Naturschutzgruppe 1959 Maulbach e.V.
- 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Vogel- u. Naturschutzgruppe 1959 Maulbach e.V.“
Sitz des Vereins ist 35315 Homberg (Ohm) – Maulbach, Vogelsbergkreis. Er wurde am 1. März 1959 gegründet und ist beim Amtsgericht Gießen auf dem Registerblatt VR 3017 in das Vereinsregister eingetragen.
- 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 2002).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- u. Vogelschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhaltung und Pflege der heimischen Tier-, Vogel- und Pflanzenwelt und deren Lebensräume im Rahmen des Umweltschutzes und der Umwelterhaltung sowie das öffentliche Verbreiten des Vogel- u. Naturschutzgedankens. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Jede politische Betätigung, auch in verdeckter Form, ist untersagt.
- 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 4 Mitgliedschaft
- Der Verein umfasst:
- ordentliche Mitglieder, d. h. Mitglieder über 18 Jahre,
- Jugendmitglieder, d.h. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Ehrenmitglieder
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Die Aufnahme verpflichtet den Bewerber, die Vereinssatzung anzuerkennen.
- 6 Beiträge
- Die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Jugendmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des Kalenderjahres durch das Bankabbuchungsverfahren eingezogen wird.
- Der volle Jahresbeitrag ist auch bei Eintritt innerhalb eines Kalenderjahres zu entrichten.
- Jugendmitglieder werden beitragspflichtig im Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Alle eingehenden Gelder fließen der Vereinskasse zu.
- 7 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern sowie Außenstehenden gegenüber die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten.
- Die von der Jahreshauptversammlung und dem Vorstand nach der Satzung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
- Die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge sind zeitgerecht zu zahlen.
- Jedes Mitglied hat das Vereinseigentum zu schonen und haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigungen.
- 8 Rechte der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht. Sie können aber an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, aus ihm wichtig erscheinenden Grunde die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über die Einberufung entscheidet alsdann der geschäftsführende Vorstand, wobei mindestens drei Mitglieder dieses Gremiums für die Einberufung stimmen müssen.
Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
- 9 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt entbindet nicht von der Beitragszahlung bis zum jeweiligen Jahresende. - Der Austritt kann von den Mitgliedern jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich:
- bei wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
- bei vereinsschädigendem Verhalten
- bei Verzug der Beitragszahlung von mehr als zwölf Monaten oder Nichterfüllung sonstiger satzungsgemäßer Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb einer vom erweiterten Vorstand festgesetzten Frist.
- Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise beim Teamvorstand schriftlich gestellt werden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
- Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Berufung ist schriftlich an den Teamvorstand einzureichen, der diese als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung vorzubringen hat. - Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
- Alle Funktionen und Rechte des auszuschließenden Mitgliedes ruhen vom Zeitpunkt der Eröffnung des Ausschlussverfahrens an. Insbesondere hat der Betroffene alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände dem Teamvorstand zu übergeben.
- In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das ausgeschiedene Mitglied kein Rückzahlungsanspruch auf den gezahlten Jahresbeitrag.
- 10 Organe des Vereins
- Die Jahreshauptversammlung
- Der Vorstand
- geschäftsführender Vorstand
- erweiterter Vorstand
- Die Kassenprüfer
- Die von der Jahreshauptversammlung oder dem Vorstand eingesetzten Ausschüsse.
- 11 Die Jahreshauptversammlung
- Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist die beschlussfassende Versammlung aller Mitglieder. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist am Schluss des Geschäftsjahres, spätestens am 31. März des neuen Geschäftsjahres durchzuführen. In dieser Versammlung ist durch den Vorstand ein Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zu erstatten.
- Die Versammlung hat Beschluss über Jahresarbeit und Veranstaltungen zu fassen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen und von ihm und mindestens zwei Mitgliedern des Team-Vorstands (siehe § 12) zu unterschreiben.
- Aufgabe einer Jahreshauptversammlung ist ferner die Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen. Während im Allgemeinen für die Beschlussfassung Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt, ist für eine Satzungsänderung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Jahreshauptversammlung ist mindesten 2 Wochen zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung und der Tagungsstätte im Mitteilungsblatt der Stadt Homberg einzuberufen. Nicht im Erscheinungsgebiet des amtlichen Mitteilungsblattes wohnende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätesten 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
- Die Jahreshauptversammlung wird von einem Mitglied des Team-Vorstands (siehe § 12) geleitet. Bei Ausfall des kompletten Team-Vorstands wird durch den anwesenden Vorstand ein Vereinsmitglied gewählt, das die Mitgliederversammlung eröffnet. Sodann ist durch die Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
- Eine Beschlussfassung erfolgt entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn für das gleiche Amt mindestens 2 Vereinsmitglieder kandidieren. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.
- Ein Mitglied des Team-Vorstands übernimmt das Amt des Wahlleiters, aber nicht für die Wahl des eigenen Vorstandsamtes.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn:
- Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind,
- Wenn sie von einem Mitglied oder ¼ aller Vereinsangehörigen unter Angabe der Gründe beantragt wird. (Näheres regelt § 8)
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
- 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand) sowie vier Beisitzern (erweiterter Vorstand).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder dürfen sich bei ihrer Arbeit von keinerlei persönlichen Beweggründen leiten lassen und müssen bei allen Maßnahmen die Förderung des Vereins und seiner Ziele im Auge behalten. Sie regeln eine Aufgabenteilung der anfallenden Vorstandsarbeit im Konsens und nach eigenem Ermessen. Sämtliche Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Jahreshauptversammlung in der Regel für zwei Jahre gewählt. Es können nur anwesende Mitglieder gewählt werden, es sei denn, bei der Versammlung liegt eine schriftliche Einverständniserklärung des Betreffenden vor.
- Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden die Vorstandsmitglieder nach folgendem Modus gewählt. Zwei Vorsitzende, der Rechner und zwei Beisitzer in einem Jahr (für die Dauer von zwei Jahren). Der dritte Vorsitzende, der Schriftführer und die übrigen Beisitzer im darauffolgenden Jahr (ebenfalls für zwei Jahre).
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Etwaige Ehrenvorsitzende gehören auf Lebenszeit mit Stimmrecht dem erweiterten Vorstand an.
- 13 Die Kassenprüfer
- Die 2 Kassenprüfer werden alle 2 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Diese haben nach Beendigung des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und bei der Hauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Außerordentliche Kassenprüfungen können von den Organen des Vereins angeordnet werden. - Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören
- 14 Ausschüsse
- Zu besonderen Anlässen können Ausschüsse von der Jahreshauptversammlung gewählt oder vom Vorstand eingesetzt werden.
- Auch Vorstandsmitglieder können einem Ausschuss angehören.
- 15 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
- Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindesten 25 Jahre angehören.
- Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
- Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens in 15 Jahren (Geschäftsjahren) den Vorsitz des Vereins geführt hat.
- 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von 75 % aller anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt gegebenenfalls über die Art der Liquidation.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen der KSG Maulbach, dem Gesangverein Maulbach, der Freiwilligen Feuerwehr Maulbach und dem AZN, Ausbildungs-Zentrum für Natur- und Umweltbildung im Vogelsbergkreis – Naturerlebnishaus Heideberg e.V., in Kirtorf zu.
- Die Auflösung des Vereins ist im Mitteilungsblatt der Stadt Homberg bekannt zu machen.
- 18 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung gilt ab der Eintragung in das Vereinsregister und setzt die Satzung vom 17. März 2001 außer Kraft.
Homberg (Ohm) – Maulbach, den 17.05.2025
Für die Richtigkeit:
Lothar Jansky, Teamvorstand Dr. Wolfgang Seim, Schriftführer
gez. gez.
Christa Seim, Teamvorstand
gez.